Statuten

Historischer Verein Oberndorf

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Oberndorf“ und hat seinen Sitz in 5110 Oberndorf.

1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Oberndorf und Umgebung.

1.3 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.

 

2. Zweck

2.1 Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig. Die Tätigkeit erfolgt kulturellen Allgemeininteresse.

2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1 Erhaltung des gesamten kulturellen Erbes der Vergangenheit und Gegenwart von Oberndorf unter Einbindung aller Bürger und Vereine, insbesondere die Aufarbeitung der Bestände des historischen Archivs der Stadtgemeinde Oberndorf.

3.2 Die erforderlichen materiellen Mittel sollen unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit des Vereins aufgebracht werden:

3.2.1 Durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Schenkungen, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.

 

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die an der

Verwirklichung des Vereinszweckes interessiert sind und gegebenenfalls aktiv
Mitarbeiten. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

4.2 Außerordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.3 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie haben Sitz und Stimmrecht in der Hauptversammlung.

 

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

5.2 Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Die Aufnahme bzw. Ablehnung als Mitglied wird dem Kandidaten Bekanntgegeben.

5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftJich mitgeteilt werden. Als Austritt gilt auch ctie Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages innerhalb Der gesetzten Frist nach einer einmaligen Zahlungserinnerung.

6.3 · Die Streichung von der Mitgliederlisteerfolgt über Beschluss der Vereinsleitung, wenn ein Mitglied gegen die Satzungen des Vereins und dessen Beschlüsse verstößt, eine Handlung begeht, ctie das Ansehen des Vereins schädigt.

 

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentUchen und den Ehrenmitgliedern zu.

7.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, die Statuten sowie die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen.

7.3 Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

7.4 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren.

7.5 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe bis zum 31. März des jeweiligen Jahres verpflichtet.

7.6 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

8. Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die MitgliederversammJung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

9. Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungensind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.

9.4 Ist der Vorstand nicht handltmgsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur MitgliederversammJung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden.

9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Ordentlichen- und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt bzw. stimmberechtig.

9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

 

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Der Mitgliederversammlungsind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschluss unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

10.1.2 Beschluss über den Voranschlag.

10.1.3 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands sowie der Rechnungsprüfer.

10.1.4 Entlastung des Vorstands.

10.1.5 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein.

10.1.6 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins.

10.1.7 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.

10.1.8 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

10.1.9 Aufnahme von Krediten bzw. das Eingehen von Verpflichtungen gegenüber Vereinsfremden.

 

11. Der Vorstand

11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter sowie einem Schriftführer und dem Kassier.

11.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied kooptiert werden. Fällt der gesamte Vorstand aus, ist vom Rechnungsprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung {Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.

 

12. Aufgaben des Vorstands

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

12.1.6 Führung einer Mitgliederliste;

12.1.7 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

12.1.8 Meldung an das Vereinsregister nach jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes sowie nach der Wahl.

 

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Verein wird vom Obmann nach Außen vertreten. Im Verhinderungsfall Übernimmt dies der Obmann-Stellvertreter.

13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich und führt die Mitgliederliste. Laufende wiaerkehrende Zahlungen und Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzulegenden Obergrenze dürfen vom kassier eigenverantwortlich durchgeführt werden.

 

14. Rechnungsprüfer

14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein können. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversamm über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer stellen nach der Vorlage Ihres Berichtes bei der Mitgliederversammlung gegebenen Falls den Entlastungsantrag für Kassier und Vorstand.
In Jahren in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, ergeht der Bericht der Rechnungsprüfer an den Vorstand. Falls in diesem Bericht Gründe dargelegt werden die einem Entlastungsantrag entgegensprechen, ist durch diese innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

15. Schiedsgericht

15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinteme Schiedsgericht.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhaJb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintem endgültig.

 

16. Auflösung des Vereins

16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.

16.3 Das verbleibende Vereinsvermögen darf in keiner, wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu gute kommen, sondern ist ausschließlich karitativen Institutionen in Oberndorf zu widmen.